Wem gehört mein Hilfsmittel?

 

Drei, zwei, eins … meins? Wem gehört „mein“ Hilfsmittel?


Gesetzlich Krankenversicherte beziehen medizinische Hilfsmittel in der Regel auf Kosten ihrer Krankenkasse. Doch wem gehört der Rollator, das Hörgerät, der Kompressionsstrumpf oder das Pflegebett? Darf man nach Belieben mit dem Hilfsmittel verfahren oder muss man es nach Gebrauch oder bei Wechsel der Krankenkasse zurückgeben? Und wem, der Krankenkasse oder dem Hilfsmittellieferanten Sanitätshaus? Das SANITÄTSHAUS AKTUELL Magazin sprach darüber mit Anja Drygala, erfahrene Juristin sowie Leiterin der Rechts- und Vertragsabteilung bei der Sanitätshaus Aktuell AG.


SAM: Frau Drygala, ist der Versicherte der Eigentümer des gelieferten Hilfsmittels?


Anja Drygala: Es kommt auf die Fallkonstellation an. In den überwiegenden Fällen erwirbt der Versicherte mit der Lieferung auch das Eigentum an den Hilfsmitteln. Dies gilt insbesondere für Verbrauchsartikel wie Inkontinenzhilfen, Stomabeutel, Kompressionsstrümpfe u. Ä. und natürlich auch für Hilfsmittel, die für ihn individuell hergestellt und angepasst sind, wie z. B. Prothesen. Nach § 33 Abs. 5 SGB V kann die Krankenkasse jedoch dem Versicherten die erforderlichen Hilfsmittel auch leihweise überlassen. Von dieser Option macht die Krankenkasse gerne Gebrauch, wenn es sich um kostenintensivere, langlebige, auch für andere Versicherte einsetzbare Gebrauchshilfsmittel wie Pflegebetten, Standardrollstühle oder Rollatoren handelt.


SAM: Bei diesen Leihhilfsmitteln bleibt also das Eigentum bei der Krankenkasse?


Anja Drygala: Auch das ist sehr unterschiedlich geregelt. Es gibt Krankenkassen, die bestimmte Hilfsmittel von einem Lieferanten/Versorger käuflich erwerben und sie dann dem Versicherten für die Dauer des Bedarfs ausleihen. Während der gesamten Leihzeit verbleibt das Eigentum bei der Krankenkasse. Wird das Hilfsmittel vom Versicherten wegen Gesundung oder auch Tod nicht mehr benötigt, lässt die Krankenkasse das Hilfsmittel einlagern, bis ein anderes Krankenkassenmitglied es benötigt. Dann wird es nach hygienischer Wiederaufbereitung dem neuen Nutzer zur Verfügung gestellt. Für die jeweiligen Nutzer erwächst daraus die Pflicht, die Hilfsmittel besonders sorgsam zu behandeln und nach Ende des Bedarfs in einem ordnungsgemäßen Zustand dem Hilfsmittellieferanten wieder zurückzugeben, der dann die Einlagerung für die Krankenkasse organisiert. Die Rückgabepflicht besteht auch bei Wechsel der Krankenkasse. Immer häufiger entscheidet sich die Krankenkasse jedoch, ein Hilfsmittel nicht käuflich zu erwerben, sondern selbst nur vom Hilfsmittelerbringer (Sanitätshaus) anzumieten, um es dann ihrem Versicherten leihweise zu überlassen. In diesem Fall liegt eine Art „Untervermietung“ vor. Eigentümer bleibt während der Nutzungszeit das Sanitätshaus.


SAM: Wie erkenne ich als Versicherter, wem das Hilfsmittel gehört?


Anja Drygala: Bei den Leihhilfsmitteln werden dem Versicherten oder seinen Betreuungspersonen Papiere ausgehändigt, aus denen sich ergibt, ob das Hilfsmittel während der Nutzungszeit im Eigentum der Krankenkasse oder des Hilfsmittellieferanten verbleibt. In der Regel unterschreibt der Versicherte oder sein Betreuer bei Leihilfsmitteln auch eine Verpflichtungserklärung, dass er das Hilfsmittel während der Nutzungszeit bestimmungsgemäß verwendet und nach Ende der Nutzung in einem ordentlichen Zustand zurückgibt. Weiterhin werden Leihhilfsmittel mit schwer lösbaren Aufklebern versehen, die einen Hinweis auf den jeweiligen Eigentümer enthalten. Diese Aufkleber sind vor allem in den Todesfällen wichtig. Denn oft wissen dann die Erben oder die mit der Haushaltsauflösung befassten Personen nicht, dass die Hilfsmittel in fremdem Eigentum stehen und nicht einfach entsorgt oder weiterveräußert werden dürfen.


SAM: Kommen auf den Versicherten oder seine Erben Rechtsansprüche zu, wenn Leihhilfsmittel nach Ende der Leihzeit nicht an die Krankenkasse oder das Sanitätshaus zurückgegeben werden?


Anja Drygala: Ja, die Versicherten müssen damit rechnen, in diesem Fall vom Eigentümer auf Schadensersatz in Anspruch genommen zu werden. Das gleiche trifft die Erben. Denn mit dem Erbfall gehen alle Rechte und Pflichten des Erblassers auf den Erben über und somit auch die Pflicht, das Leihhilfsmittel in einem ordnungsgemäßen Zustand dem Eigentümer zurückzugeben. Insofern kann man den Angehörigen und Erben nur raten, sich bei der Haushaltsauflösung zu vergewissern, ob medizinische Hilfsmittel nicht der Krankenkasse oder einem Dritten gehören, und sie nicht leichtfertig zum Müll zu geben, zu verschenken oder gar bei Ebay zu verkaufen.


SAM: Sie sagten, dass immer mehr Krankenkassen dazu übergehen, bestimmte Hilfsmittel vom Sanitätshaus für den Versorgungsfall anzumieten. Welche Besonderheiten gibt es bei diesem Versorgungskonzept?


Anja Drygala: Das Versorgungskonzept ist wirklich sehr speziell und nicht vergleichbar mit anderen uns bekannten Mietkonzepten wie Wohnungsmiete und Autovermietung. Die Krankenkassen nennen das Versorgungskonzept „Pauschalsystem“ oder „Fallpauschale“ und die Miethilfsmittel „Pauschalhilfsmittel“. Gemietet wird nämlich das Hilfsmittel für eine vertraglich definierte maximale Nutzungszeit. Wird das Hilfsmittel vor Ablauf der vertraglich definierten Nutzungszeit z. B. wegen Gesundung oder Tod des Nutzers zurückgegeben, so wird der Mietzins nicht anteilig zurückberechnet. Denn der Berechnung der Vergütung liegt nicht die tatsächliche Nutzungsdauer, sondern eine statistisch ermittelte durchschnittliche Nutzungsdauer zugrunde. Eine weitere Besonderheit ist, dass der Hilfsmittelerbringer nicht nur zur Überlassung des Hilfsmittels verpflichtet ist, sondern auch zur Vornahme der während der Nutzungszeit erforderlichen Reparaturen bis hin zur Ersatzbeschaffung. Alle diese Leistungen – Vermietung, Reparatur und ggf. Ersatzbeschaffung – werden durch eine Pauschale vergütet.


SAM: Manche Versicherte sind bereit, sich an den Kosten für Pauschalhilfsmittel zu beteiligen, weil sie statt eines gebrauchten ein nagelindividuell neues oder besseres Modell haben möchten. Gehört ihnen dann das Pauschalhilfsmittel?


Anja Drygala: Auch wenn Versicherte auf Pauschalhilfsmittel eine Aufzahlung leisten, um ein ganz bestimmtes höherwertigeres Modell zur Verfügung gestellt zu bekommen, heißt das nicht automatisch, dass sie dadurch Eigentum an dem Hilfsmittel erwerben. Ich kann den Versicherten und den Hilfsmittelerbringern nur empfehlen, klar und am besten schriftlich zu regeln, ob das höherwertige Hilfsmittel bei privaten Aufzahlungen dem Versicherten nur mietweise zur Verfügung steht oder von ihm käuflich als Eigentum erworben wird. Für beide Varianten gibt es Vor- und Nachteile. Entscheidet sich der Versicherte für das Kaufkonzept, erwirbt er zwar das Eigentum an dem Hilfsmittel, die „Pauschalvergütung“ der Krankenkasse wird ihm als Zuschuss auf den Kaufpreis angerechnet, aber er verliert dadurch seinen Anspruch auf die für ihn kostenlose Reparatur während der Nutzungszeit. Vielmehr muss er das Hilfsmittel als Privathilfsmittel auf eigene Kosten reparieren lassen. Wählt der Versicherte das Mietkonzept, so ist seine Aufzahlung der Gegenwert für die Miete eines höherwertigen Hilfsmittels. Er erwirbt kein Eigentum und muss das Hilfsmittel nach der vertraglich vereinbarten Nutzungszeit zurückgeben, behält aber seinen Anspruch auf Vornahme der Reparaturen während des Nutzungszeitraums. Nur wenn durch die Wahl des höherwertigen Hilfsmittels der Aufwand der Reparatur oder erforderliche Ersatzteile teurer werden, hat er die hierfür erforderlichen Mehrkosten aus eigener Tasche zu zahlen.


SAM: Herzlichen Dank für das Gespräch!

 

Dieser Text erschien erstmals im SANITÄTSHAUS AKTUELL Magazin, Ausgabe 1/2020

 

 

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